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Wappensatzung

Satzung über die Verwendung des Wappens der Stadt Ranis

vom  10.09.2013

 

Auf der Grundlage des § 19  Abs.  1 der  Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998  (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September  2001 (GVBl. S. 257), sowie  des  §  12  des  Thüringer  Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekannt-machung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2001  (GVBl. S. 257) hat der Stadtrat der Stadt Ranis in seiner Sitzung am 24.10.2001 mit Beschluss Nr. 77/01 folgende Satzung über die Verwendung des Wappens der Stadt Ranis beschlossen:

 

§ 1 Darstellung des Stadtwappens

Die Stadt Ranis führt ein Stadtwappen.

 

Die Wappenbeschreibung lautet:

Das Stadtwappen zeigt einen nach  rechts  aufsteigenden  Löwen.  Das Wappenschild  hat  einen  Goldgrund.  Der Löwe ist schwarz mit roter Zunge und roten Krallen. Die Mähne ist zum Teil blau ausgelegt.

 

§ 2 Genehmigungspflicht für die Verwendung des Stadtwappens

  1. Jede Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf  der  stets widerruflichen  Genehmigung  der  Stadt  Ranis.  Die Genehmigung wird grundsätzlich bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren erteilt, soweit nicht  die  Art  der  Verwendung eine längere Genehmigungsdauer erfordert.
  2. Die Genehmigung kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung, versehen werden.
  3. Die Genehmigung wird nur für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt.

 

§ 3 Widerruf der Genehmigung

Die Genehmigung wird widerrufen, wenn

  1. der Dritte von dem Stadtwappen einen solchen Gebrauch macht, dass das Ansehen der Stadt Ranis darunter leidet oder
  2. die durch die Genehmigung erteilte Befugnis überschritten oder die erteilten Auflagen nicht erfüllt werden oder
  3. die Gebühr nach § 5 nicht entrichtet wird.

                   

§ 4 Zuständigkeit

  1. Für  die  Erteilung  der   Genehmigung   zur   Verwendung   des Stadtwappens  für  gewerbliche  und  wirt-schaftliche Zwecke ist der Hauptausschuss der Stadt Ranis zuständig, der zugleich über die  Höhe der nach § 5 dieser Satzung zu erhebenden Gebühr entscheidet.
  2. Für die Erteilung der Genehmigung in allen übrigen Fällen ist der Bürgermeister zuständig.
  3. Für die Zuständigkeit bei Widerruf der Genehmigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

§ 5 Gebühr

  1. Für die Benutzung des Stadtwappens wird eine Gebühr in Höhe von 3 EUR bis 5.000 EUR erhoben. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Für  die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Wappens gelten die  Bestimmungen  des  Kostengesetzes  über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis.
  2. Eine Gebühr nach Absatz 1 Satz 1 wird nicht  erhoben,  wenn  der Antragsteller   das   Stadtwappen   aus   ideellen   Gründen ohne geschäftlichen Vorteil verwendet und für die Stadt ein Interesse an dieser Verwendung besteht. Ein Interesse der Stadt an der Verwendung ist insbesondere dann gegeben, wenn der geschmückte Gegenstand  oder der  Anlass,  der zur Verwendung des Stadtwappens führt, dem Ansehen der Stadt dient.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verwendung des Wappens der Stadt Ranis vom 22.03.1995  außer Kraft.

 

Ranis, 10.09.2013

Stadt Ranis

 

Gliesing (Siegel)

Bürgermeister